Satzung der Fördervereins der Grundschule Bismark e.V.

 

§1 Rechtsform und Name

 

(1) Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen ”Förderverein Grundschule Bismark e.V.” Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen werden.

 

(2) Sitz des Vereins ist Bismark.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(4) Sprachliche Gleichstellung: Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

§2 Vereinszweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung in der Grundschule Bismark.

 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Bereitstellung personeller, finanzieller und sachlicher Mittel für die Gestaltung der Arbeit mit den Schülern verwirklicht. Der Verein fördert Projekte nur dann, wenn der Schulträger nicht zuständig oder wenn sichergestellt ist, dass der Schulträger den Anteil übernimmt, den er zu übernehmen verpflichtet ist. Der Verein kann besondere Veranstaltungen der Schule unterstützen und übernimmt die Aufgabe, die Interessen der Schule in der Öffentlichkeit zu fördern.

 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden.

 

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen ist oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb nicht vorlagen und auch nachträglich nicht erfüllt sind, sowie durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

(2) Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung veranlasst werden. Die Erklärung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung beim Vorstand resp. bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.

 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied mit Zweidrittel-Mehrheit ausschließen. Widerspricht dieses Mitglied, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Der Ausschluss ist dem Mitglied in beiden Fällen begründet mitzuteilen.

 

(4) Jedes ausscheidende Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrags oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

 

§ 5 Rechte und Pflichten

 

(1) Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

 

(3) Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung,

 

b) der Vorstand.

 

§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden. Eine formlose Ankündigung soll mindestens sechs Wochen vorher erfolgen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluss die Einberufungsfrist abkürzen.

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

 

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn,

 

a) die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt;

 

b) mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

 

§ 9 Gegenstand der Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

 

a) die Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,

 

b) die Festsetzung der Beiträge,

 

c) die Entlastung des Vorstandes,

 

d) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,

 

e) die Wahl des Rechnungsprüfers,

 

f) Satzungsänderungen,

 

g) die Auflösung des Vereins,

 

h) die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.

 

(2) Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden.

 

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten.

 

(4) Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden, sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.

 

(5) Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.

 

(6) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

 

(7) Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden.

 

§ 11 Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart sowie den Beisitzern zusammen.

 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der Geschäfte einer Geschäftsführung übertragen.

 

(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

 

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

 

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

 

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

 

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

 

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

 

(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch den Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 50% der weiteren Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind.

 

(6) Die Mitglieder des Vorstands können sich in der Vorstandssitzung gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen. Ein Vertretener kann in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen.

 

(7) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

 

§ 12 Beitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt

(§ 8 Abs. 1 b).

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Wird der Verein aufgelöst, fällt sein Vermögen an SOS-Kinderdorf e.V. Deutschland.

 

Bismark, den 27.11.2007




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